Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB) der Zentrum für Digitiale Entwicklung GmbH, Westhausen

I. Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Lieferungen und Leistungen der ZDE GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für künftige Lieferungen und Leistungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie künftig nicht ausdrücklich zugrunde gelegt werden. 

Das Vertragsverhältnis zwischen ZDE und dem Kunden richtet sich ausschließlich nach diesen AGB. Unbeachtlich für das Vertragsverhältnis ist, ob der Kunde möglicherweise bezüglich der Software noch eine weitere Vereinbarung, z.B. Lizenzvereinbarung, mit ZDE schließt. 

Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere Vertragsbedingungen (z. B. VOF oder VOL) des Auftragsgebers sind für uns auch dann nicht verbindlich, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen erfolgen. Solchen Gegenbestätigungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese AGB sind auch unter www.digitaleentwicklung.de verlinkt; sie gelten auch aufgrund der Verweisung auf diesen Speicherplatz auf unserem Briefbogen. 

Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. 

 

II. Eigentums- und Urheberrechte des Auftragnehmers an Unterlagen und Daten

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Urheberrecht an Entwürfen, Zeichnungen, Plänen, EDV-Programmen, Aufstellungen, Dokumentationen, Schnitten und anderen Unterlagen und Daten vor, die er dem Auftraggeber mit seinem Angebot oder in Erfüllung eines erteilten Auftrags liefert. Solche Unterlagen und Daten dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden. Im Zusammenhang mit Angeboten des Auftragsnehmers überlassene Unterlagen und Daten sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. 

Soweit auch Programme (Software aus der Softwareentwicklung oder Softwareanpassung) zum Liefer- und Leistungsumfang gehören, wird für diese dem Auftraggeber ein Einfaches, nicht übertragbares und ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt, der Auftraggeber darf die ihm überlassene Software weder kopieren noch einem anderen zur Nutzung überlassen. 

 

III. Angebot und Vertragsschluss 

Angebote von ZDE sind – auch in Prospekten, Anzeigen usw. – freibleibend und unverbindlich. Änderungen im Zuge des technischen Fortschrittes bleiben vorbehalten. Der Kunde ist vier Wochen an seinen von ZDE noch nicht angenommenen Auftrag gebunden. 

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung von ZDE wirksam. 

  1. Lieferung und Leistung; Verzug
    Liefertermine und -fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung und sind stets unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Teillieferungen sind zulässig.

    Sofern es nicht um die Lieferung von Standard-Software geht, kann die Auslieferung der Software von ZDE davon abhängig gemacht werden, dass der Kunde mit ZDE eine separate Lizenzvereinbarung schließt. Hierauf wird der Kunde vor Abschluss des Kaufvertrages gegebenenfalls ausdrücklich hingewiesen. 

    Die vereinbarte Liefer-/Leistungsfrist beginnt mit Vertragsabschluss beziehungsweise mit der Auftragsbestätigung des Auftragsnehmers frühestens jedoch bei vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Einhaltung der Liefer-/Leistungstermine und –fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigung, Freigaben und die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung von technischen Einzelheiten voraus. Der Nachweis des rechtzeitigen Eingangs aller notwendigen Mitwirkungsunterlagen obliegt dem Auftraggeber. 

    Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen beim Auftragnehmer und dessen Lieferanten verändern die vereinbarten Liefer-/Leistungs-termine und –fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die dem Auftragnehmer die Lieferung bzw. Leistung ohne sein eigenes Verschulden wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Feuer, Verkehrssperren, Rohstoffmangel, Export- und Importverbote, Betriebs- und Transportstörungen, innere Unruhen oder Notsituationen, gleichviel ob solche Störungen beim Auftragnehmer selbst oder bei dessen Lieferanten oder im öffentlichen Verkehr eintreten. Der Auftraggeber kann in den vorstehend genannten Fällen dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist für die vereinbarte Lieferung bzw. Leistung setzen. Nach Ablauf der angemessenen Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

    Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sind in allen Fällen verspäteter Lieferung auch nach Ablauf einer vom Auftraggeber etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen, dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzug vom Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. 

    Wird dem Auftragnehmer oder dem Auftraggeber die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit folgender Maßgabe: Ist eine Unmöglichkeit der Lieferung auf Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen, so ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers die über die genannte Grenze hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. 

    2. Preise und Zahlungsbedingungen

    Die Preise sind bei Lieferung bzw. bei Ausführung der Leistung und Aushändigung  oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Eine Abnahme ist für die Fälligkeit nicht erforderlich. 

    Im Falle von Teillieferungen kann ZDE die bereits gelieferten Teile separat in Rechnung stellen. ZDE ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. 

    Es wird vereinbart, dass ZDE für jede Mahnung, deren Kosten vom Kunden zu tragen ist, einen pauschalen Mahnkostenbetrag von € 5,00 erheben kann. 

    Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, ist die ZDE GmbH berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherungsleistungen zu verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen. 

    Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Auftraggeber mit einer Rate vierzehn Tage in Verzug kommt oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt wird. 

    3. Eigentumsvorbehalt und Insolvenz des Auftraggebers

    Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen der ZDE GmbH aus diesem Vertragsverhältnis behält sich ZDE GmbH das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag mit dem Auftragnehmer zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Auftragnehmer aus seinen sonstigen Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Auftraggeber hat. 

    Bei Zugriffen Dritter hat der Kunde auf das bestehende Eigentum der ZDE GmbH hinzuweisen und die ZDE GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kunde. Im Falle der Insolvenz des Auftraggebers besteht kein Recht eines Dritten oder des Insolvenzverwalters, die Produkte der ZDE GmbH (Waren, Software) ohne Entgelt weiter zu nutzen oder Rechte an diesen zu übertragen, deren Nutzung zu ermöglichen oder sonst Verfügungen zu treffen oder zu dulden, die eine Beeinträchtigung der Rechte der ZDE GmbH verursachen. 

    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist die ZDE GmbH berechtigt, die Nutzbarkeit der Ware oder Software zu beschränken und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung in der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. 

    Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung des jeweiligen Liefervertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Auftragsnehmers. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann, bei dem der Liefervertrag mit dem Auftragnehmer zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen die der Auftragnehmer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Auftraggeber hat. 

    Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Auftraggeber zum Besitz und Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt. Solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitt nachkommt und solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so kann der Auftragnehmer den Liefergegenstand vom Auftraggeber herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Liefergegen-stand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Lieferpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Auftraggebers als Rücktritt: in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgeschäftes. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Auftraggeber. 

    Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Auftraggeber ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt, den Liefergegenstand zu veräußern, zu verpfänden, ihn sicherungsweise zu übereignen oder ihn an Dritte zu überlassen. 

    Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der sämtlichen Forderungen des Auftragnehmers gemäß Absatz 1 seine gegenwärtigen und zukünftige Ansprüche mit Nebenrechten die ihm wegen des Liefergegenstandes gegen Dritte zustehen, mögen sie auf Veräußerung oder sonstigen Rechtsgründen beruhen in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist zur Einziehung solcher Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf des Auftragnehmers ermächtigt. Diese Ermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet dem Dritten die Abtretung seiner Forderung an den Auftragnehmer bekannt zu geben und dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen. Zu anderen Verfügungen über die am Auftragnehmer abgetretenen Forderungen ist der Auftraggeber nicht befugt. 

    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das ihm vorbehaltene Eigentum an dem Liefergegenstand sowie die an ihn zur Sicherung abgetretenen Forderungen auf Verlangen des Auftraggebers an diesen zu übertragen, soweit deren Wert den Wert der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber insgesamt zustehenden Forderungen um mehr als zwanzig Prozent übersteigt. 

 

VII. Gewährleitung 

Ist die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft oder fehlen zugesicherte Eigenschaften, so ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche zur Ersatzlieferung bzw. –leistung oder zur Nachbesserung verpflichtet. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Entscheidet sich der Auftragnehmer für eine Nachbesserung, so hat der Auftraggeber diese zu ermöglichen. Verweigert er seine Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer von der Mangelhaftung befreit. 

Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Beeinträchtigungen durch elektrische Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 

Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritte unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. 

Jegliche Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. 

 

VIII. Umfang der Übertragung von Rechten 

Softwareprogramme und die dazugehörenden Dokumentationen sind für den Eigengebrauch des Kunden, der eine einfache, nicht übertragbare und nicht exklusive Lizenz erhält, bestimmt. Ohne die vorherige schriftliche Einwilligung von ZDE darf der Kunde weder Programme noch Dokumentationen Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist die Weitergabe der Software als ganzer oder von Teilen hiervon an Dritte, sei es im Wege des Kaufs, der Miete oder in sonstiger Weise, verboten. 

Kopien dürfen lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Eine Haftung oder ein Kostenersatz durch ZDE für solche Kopien ist ausgeschlossen. Sofern Originale einen auf den Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser durch den Kunden auch auf Kopien anzubringen. 

  1. Haftung

    Die Haftung für jede Form der Leistungsstörung oder aus unerlaubter Handlung ist, soweit nicht ohnehin vom Gesetz ausgeschlossen, auf das 1,5-fache des Rechnungspreises begrenzt. Im Übrigen haftet ZDE unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. 

    Für die übrige Fahrlässigkeit haftet ZDE nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. 

  2. Schutz- und Urheberrechte

    Der Kunde ist verpflichtet, ZDE unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls er Kenntnis einer Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten durch ein von ZDE geliefertes Produkt erhält. Die Regelung solcher Ansprüche und die Verteidigung des Kunden gegen Ansprüche des Rechtsinhabers werden von ZDE unterstützt, soweit die Verletzung unmittelbar durch ein von ZDE geliefertes Produkt entstanden ist. 

    Hat der Kunde das von ZDE gelieferte Produkt verändert oder in ein System integriert oder hat ZDE aufgrund der Anweisungen des Kunden das Produkt so gestaltet, dass hieraus Verletzungen von Schutzgesetzen resultieren, ist der Kunde verpflichtet, ZDE gegenüber Ansprüchen des Inhabers des verletzten Rechtes zu verteidigen und freizustellen sowie die ZDE sonst entstehenden Schäden zu ersetzen.

  3. Datenschutz

    Personenbezogene Daten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet, gespeichert oder genutzt, sofern der Betroffene eingewilligt hat oder die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. eine andere Rechtsvorschrift es anordnet oder erlaubt. 

    Daneben darf ZDE sonstige Daten, die erforderlich sind, um ein Vertragsverhältnis einschließlich seiner inhaltlichen Ausgestaltung zu begründen oder zu ändern, personenbezogene Daten speichern, verarbeiten und nutzen, soweit ein berechtigtes Interesse besteht, z.B. zur Beratung des Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein entgegengesetztes Interesse oder Schutzrechte des Kunden gegeben ist oder dieser in die Speicherung und Nutzung eingewilligt hat. 

    Soweit eine Übermittlung personenbezogener Daten an Unternehmen außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (sog. Drittländer) in Betracht kommt, welche kein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne der DSGVO garantieren, wird ZDE personenbezogene Daten nur dann an solche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung der Erfüllung eines Vertrags dient, welcher von dem Kunden mit dem ausländischen Unternehmen oder von ZDE im Interesse des Kunden mit dem ausländischen Unternehmen geschlossen wurde und das ausländische Unternehmen geeignete Garantien zum Schutz der Daten vorgesehen hat, oder wenn die Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission erfolgt. ZDE wird das ausländische Unternehmen darauf hinweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder gespeichert werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. 

XII. Sonstige Schadensersatzansprüche 

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegen. 

 

XIII. Updates/Anwendungstechnische Beratung und Wartung 

Der Kunde kann von ZDE die Lieferung von Updates zur verkauften Software nur verlangen, sofern er mit ZDE einen speziellen Vertrag schließt, aus dem sich alle Einzelheiten ergeben, oder eine sonstige spezielle Regelung trifft. 

Eine vom Auftraggeber gewünschte anwendungstechnische Beratung oder Wartung (Hardwareänderungen, Anpassungen an geänderten Rechnereinsatz usw.) erfolgt nach bestem Wissen aufgrund der Erfahrungen des Auftragnehmers, ausschließlich entgeltlich und bei Abschluss eines gesonderten Wartungsvertrages. Alle Angaben und Auskünfte des Auftragnehmers über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der gelieferten Waren ist allein der Auftraggeber verantwortlich. 

 

XIV. Datensicherungen 

Wenn der Auftragnehmer mit Arbeiten an Geräten beauftragt wird, ist jede Haftung für Daten, die auf ihm überlassenen Speichermedien gespeichert sind oder solchen Daten, zu denen er im Rahmen der Durchführung der Arbeiten Zugang hat, ausgeschlossen. Für die erforderliche Datensicherung ist alleine der Auftraggeber zuständig. Dieser Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fährlässigkeit zwingend gehaftet wird. 

  1. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit

Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht, wenn der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. ZDE ist in jedem Falle auch berechtigt, eigene Ansprüche bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend zu machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt. 

Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. 

 

XVI. Sonstige Bestimmungen 

Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB lässt die Gültigkeit der übrigen Vorschriften unberührt. 

Ohne die schriftliche Zustimmung von ZDE sind Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, die sich gegen ZDE richten, nicht abtretbar und können nur vom Kunden geltend gemacht werden.